MBl. NRW. 2004 S. 827
II
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2004 – III B 4–32–03/786
Ministerium für Verkehr,
Energie und LandesplanungPlanfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung v. 21.6.2004
– III B 4–32–03/786
Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 11. Juni 2004 - III B 4–32–03/786 - ist der Plan für den Neubau der B 480n von Bau-km 3+100 bis Bau-km 6+850 als Ortsumgehung Olsberg einschließlich der Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte Olsberg und Winterberg - Regierungsbezirk Arnsberg - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt worden.
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 16. Sept. 2004 bis 29. Sept. 2004 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Stadt Olsberg,
Bigger Platz 6, 59936 Olsberg, 2. Obergeschoss
während der Dienststunden
montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
dienstags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.
Stadt Winterberg, Bürger- und Stadthaus Winterberg,
Fichtenweg 10, 59955 Winterberg, Raum 213, 2. Obergeschoss
während der Dienststunden
montags bis mittwochs und freitags 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr,
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Betriebssitz Münster, Niederlassung Meschede, Dienstort Soest
Detmolder Straße 7
59494 Soest
schriftlich angefordert werden.
Düsseldorf, den 21. Juni 2004
Im Auftrag
Edward R o t h e r