MBl. NRW. 2004 S. 945
II
Krankenhausplanung; Umsetzung Planungsgrundsatz 12 (Ausbildungsstätten); Festlegung konkretisierter Rahmenvorgaben für den Ausbildungsstätten- und Ausbildungsplatzbedarf der Ausbildungen gem. § 2 Nr. 1a KHG - Therapeutische Berufe Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 8.10.2004 – III 7 – 0410.15 -
II.
Krankenhausplanung;
Umsetzung Planungsgrundsatz 12 (Ausbildungsstätten);
Festlegung konkretisierter Rahmenvorgaben für den Ausbildungsstätten-
und Ausbildungsplatzbedarf der Ausbildungen gem. § 2 Nr. 1a KHG -
Therapeutische Berufe
Bek. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
v. 8.10.2004 – III 7 – 0410.15 -
In Anwendung der vom Landesausschuss für Krankenhausplanung einvernehmlich gebilligten Bedarfsbemessungs- und Planungsverfahren für die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern wird im Nachgang der Empfehlung des Landesausschusses für Krankenhausplanung vom 11. Mai 2004 der Ausbildungsplatzbedarf für die therapeutischen Berufe je Ausbildungsberuf bis zum Jahr 2006 wie folgt festgelegt:
Physiotherapieausbildung landesweit 1.347 Ausbildungsplätze
Ergotherapieausbildung landesweit 222 Ausbildungsplätze
Logopädieausbildung landesweit 215 Ausbildungsplätze
Begründung:
Auf die Begründung der Bekanntmachung vom 12.7.2004 – III 7 – 0410.15 – (MBl. NRW. 2004 S. 856) wird verwiesen.