MBl. NRW. 2005 S. 1161
I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -
7861
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der Anlage
von Uferrandstreifen
 Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.42 -
v. 5.9.2005
Der RdErl. v. 20.11.2002 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2
In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.“
3
Der erster Absatz in Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
„Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen zu Naturschutzzwecken erworben und zum Ankauf öffentliche Mittel eingesetzt worden sind.“
4
In Nummer 6.2.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
5
Nummer 6.5.2 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.“
6
In Nummer 6.8.2 wird in Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.
7
Nummer 7.5.2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. vom 7. August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“
8
Nummer 7.5.3 erhält folgende Fassung:
„Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.“
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.