MBl. NRW. 2005 S. 1162
I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.12 -
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.50.12 -
v. 6.9.2005
Der RdErl. v. 19.11.2002 (SMBl. NRW. 7861) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2
In Nummer 2.2 werden die Wörter „(Teil-) Schlägen (auch Streifen)“ durch die Wörter „Teilschlägen/Streifen“ ersetzt.
3
In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.2 sind Flächen, die gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, von der Förderung ausgeschlossen.“
4
Nummer 4.3.3 erhält folgende Fassung:
„Im Falle der Förderung nach Nr. 2.2 für 5 Jahre eine Einsaat mehrjähriger Grasarten auf Teilschlägen / Streifen vorzunehmen, die eine Breite von 12 m und einen Anteil von max. 20 v. H. je Schlag nicht überschreiten und auf diesen Flächen:“
5
In Nummer 6.1.1 wird das Wort „Flurstücke“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
6
Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht für Flächen gewährt werden, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen oder im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind. Sofern auf förderfähigen Flächen nachwachsende Rohstoffe im Sinne des Art. 55 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 angebaut werden, sind die unter den Nrn. 4.3.1 und 4.3.2 aufgeführten Kulturen mit den jeweiligen Anbaumethoden zugrunde zu legen.“
7
In Nummer 6.7.2 wird in Satz 1 das Wort „sich“ gestrichen.
8
Nummer 7.5.2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 7. August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“
9
Nummer 7.5.3 erhält folgende Fassung:
„Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.“
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2005 in Kraft.