MBl. NRW. 2005 S. 202
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Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08-65.1 – v. 25.1.2005
203310
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974
 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08-65.1 – 
v. 25.1.2005
Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 203310) bekannt gegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2005 vom 22.10.2004 (BGBl. I S. 2663) vom 1. Januar 2005 an von bisher 191,70 € auf 194,20 € monatlich, also um 1,30 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2005 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2005 an in folgender Fassung anzuwenden:
„Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse                Personalunterkünfte                                    Euro je qm
                                                                                                          Nutzfläche
                                                                                                          monatl.
             1              ohne ausreichende Gemein-
                            schaftseinrichtungen                                               6,52
            2              mit ausreichenden Gemein-
                            schaftseinrichtungen                                               7,23
            3              mit eigenem Bad oder Dusche                               8,26
            4              mit eigener Toilette und
                            Bad oder Dusche                                                   9,20
            5              mit eigener Kochnische, Toilette
                            und Bad oder Dusche                                             9,80“.
In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,86 Euro“ durch den Betrag „3,91 Euro“ zu ersetzen.