MBl. NRW. 2005 S. 725
II
23. Nachtrag vom 12.5.2005 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994
AOK Westfalen-Lippe
23. Nachtrag vom 12.5.2005 zur Satzung der
AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994
Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch den 22. Nachtrag vom 14.12.2004, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Nach § 8 c wird folgender § 8 d eingefügt:
§ 8 d
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
(1) Versicherte können am AOK-Prämien-Programm teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und kommt durch Einschreibung zustande.
(2) Versicherte erhalten bei regelmäßiger Inanspruchnahme von
qualitätsgesicherten Leistungen zur Primärprävention nach § 8 Abs. 1
Maßnahmen, die nachweislich der Gesundheitsförderung dienen oder gesundheitsbewusste Verhaltensweisen fördern, wie zum Beispiel regelmäßige Bewegungsaktivitäten, gesundes Ernährungsverhalten und Nichtrauchen, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen
Leistungen zur Früherkennung nach § 25 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen)
Leistungen zur Früherkennung nach § 26 SGB V (Kinderuntersuchungen)
mindestens einer der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 4
in den in den Ausführungsbestimmungen genannten Kombinationen einen Bonus.
Die Anerkennung einer Leistung im Rahmen des AOK-Prämienprogramms erfolgt unabhängig von einer Leistungspflicht der AOK. Diese richtet sich allein nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 weisen die Versicherten durch entsprechende Bestätigungen und Leistungsabzeichen nach. Die durchgeführten Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bonusbeantragung nicht länger als 36 Monate zurückliegen.
(4) Der Bonus wird den Versicherten als Sachprämie gegen Nachweis gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt. Er wird nach einem sich aus den Ausführungsbestimmungen ergebenden Punktzahlsystem ermittelt.
(5) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zum AOK-Prämien-Programm, die durch den Vorstand festgelegt werden.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieser Nachtrag tritt am 1.7.2005 in Kraft.
Dortmund, den 12.5.2005
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
Dr. P r o j a h n
Der Vorsitzende des Vorstandes
N a d o l n y
Genehmigung
Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 23 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Essen, den 1. Juni 2005
II 1-3600.1-2-1
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S c h i k o r s k I