MBl. NRW. 2006 S. 218
I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16.3.2006 - III 4 – 0392.3.1 -
2128
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 16.3.2006
- III 4 – 0392.3.1 -
Der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.1.2005 - III 2 – 0392.3.1 - (SMBl. NRW. 2128) wird wie folgt geändert:
1
In Nummer 1.1.1 werden die Wörter „zwei Fachkräften“ durch die Wörter „einer Fachkraft“ ersetzt.
2
Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Förderungsfähig sind auch Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe bei Sucht- und Drogenberatungsstellen, die bereits über eine geförderte Vollzeit-Prophylaxefachkraft verfügen.“
3
Nummer 2.3 wird gestrichen.
4
In Nummer 4.1., Satz 1 werden die Wörter „zwei geeigneten Fachkräften“ durch die Wörter „einer geeigneten Fachkraft“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
5
In Nummer 5.4 wird im zweiten Absatz der Satzteil “bei der Grundförderung nach Nr. 5.5.1 beträgt die o.a. Minderung 1/24, wenn lediglich eine der für die Begründung eines Förderanspruchs erforderlichen beiden Personalstellen nicht besetzt ist“ gestrichen. 6
In Nummer 5.5.1 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „eine“ und das Wort „Fachkräfte“ durch das Wort „Fachkraft“ ersetzt.7
Nummer 5.5.6 wird gestrichen. 8
Die bisherige Nummer 5.5.7 wird Nummer 5.5.6 9
Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.