MBl. NRW. 2006 S. 822
I
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen; hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.12.2006 - B 3170 – 12.1 – IV A 4
203204
Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen;
Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen;
hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.12.2006
- B 3170 – 12.1 – IV A 4
Mein RdErl. v. 12.12.2005 (SMBl. NRW 203204) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:
2.2.2
Die Beiträge sind auf Grund der Mitteilungen (Nr. 2.1.2) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages bis zum 15. des Monats zu entrichten, der auf den Monat der Pflegetätigkeit folgt. Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen in den Folgemonaten auszugleichen. Die Beiträge sind im Jahre 2006 zu zahlen
- zu 37,506 v.H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger,
- zu 62,494 v.H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Im Jahre 2007 sind die Beiträge wie folgt zu entrichten:
- zu 36,183 v.H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
- zu 63,817 v.H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Beiträge sind also nicht mehr fallbezogen an die jeweiligen Rentenversicherungsträger zu entrichten. Lediglich in den Fällen, in denen einzelfallbezogen (also nur für eine Person) abgerechnet wird, kann der Beitrag auch an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden, der sich aus der Bereichsnummer der Versicherungsnummer ergibt.
2. In Nummer 2.3.1 wird in Satz 1 die Angabe „31.12.2006“ durch die Angabe „30.06.2007“ und die Angabe „1.1.2007“ durch die Angabe „1.7.2007“ ersetzt.