MBl. NRW. 2007 S. 128
I
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974
203310
Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 – 42.06.08-65.1 –
v. 9.2.2007
Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 203310) bekanntgegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch die Verordnung zur Neurordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) vom 1. Januar 2007 an von bisher 196,50 € auf 198,00 € monatlich, also um 0,77 v.H., erhöht worden. Der neue Wert soll auch für das Jahr 2008 gelten. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2007 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.
§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2007 an in folgender Fassung anzuwenden:
„Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
|
Wertklasse |
Personalunterkünfte |
Euro je qm |
|
1 |
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
6,65 |
|
2 |
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
7,38 |
|
3 |
mit eigenem Bad oder Dusche |
8,42 |
|
4 |
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche |
9,38 |
|
5 |
mit eigener Kochnische, Toilette |
10,00“. |
In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist der Betrag „3,96 Euro“ durch den Betrag „3,99 Euro“ zu ersetzen.