MBl. NRW. 2007 S. 510
II
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 27.7.2007 – VI A 2 – 66.2 –
II.
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
v. 27.7.2007 – VI A 2 – 66.2 –
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das Jahr 2008 bleibt gegenüber dem mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 579) für das Jahr 2007 festgelegten Stundensatz von € 66,00 unverändert.
3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
-MBl. NRW. 2007 S. 510