MBl. NRW. 2007 S. 52
II
Veröffentlichung des Entzuges der Vertretungsbefugnisse für die Krankenhauszentralwäschereien Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland vom 18.12.2006 - 06-00 - 025 - 00
II.
Veröffentlichung des Entzuges
der Vertretungsbefugnisse
für die Krankenhauszentralwäschereien
Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland
vom 18.12.2006 - 06-00 - 025 - 00
Gemäß 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2005 (GV.NRW. S. 15) in Verbindung mit 4 Abs. 2 der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien wird hiermit der Entzug der Vertretungsbefugnisse von Herrn Jürgen Bongers für die Krankenhauszentralwäschereien veröffentlicht. Gleichzeitig werden die Vertretungsbefugnisse des Nachfolgers bekannt gemacht.
Veröffentlichung der Vertretungsbefugnisse
für die Krankenhauszentralwäschereien
Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland
vom 18.12.2006 - 06-00 - 025 - 00
Gemäß 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2005 (GV.NRW. S. 15) in Verbindung mit 4 Abs. 2 der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien wird hiermit die Vertretungsbefugnis für die Krankenhauszentralwäschereien veröffentlicht.
1. Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
1.1 Betriebsleitung
Die Betriebsleitung der Krankenhauszentralwäschereien wird kommissarisch durch den Kaufmännischen Direktor (k) der Rheinischen Kliniken Mönchengladbach
Herrn Diplom-Kaufmann Udo Fechner
wahrgenommen.
1.2 Stellvertretung
Die Betriebsleitung wird vertreten durch den stellvertretenden Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau:
Herrn Assessor Edgar Seeber
2. Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 der Betriebssatzung in Verbindung mit 21 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinen allgemeinen Vertreter als dem sachlich zuständigen Landesrat.
Aufgrund der Betriebssatzung gehören insbesondere dazu:
- An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
- Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,
- Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-Pacht von mehr als 5000,00 EUR,
- Aufträge nach VOL bei einem Gesamtwert von mehr als 150.000,00 EUR,
- Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000,00 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000,00 EUR nicht überschreiten,
- Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung.
Das Formerfordernis nach 21 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung wird auch insoweit gewahrt, als eine vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder seinem allgemeinen Vertreter als dem sachlich zuständigen Landesrat unterzeichnete Vollmacht vorliegt ( 21 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung).
3. Abgabe formfreier Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen unterliegen nicht dem Formerfordernis des 21 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebssatzung, soweit sie im Rahmen der laufenden Betriebsführung abgegeben werden.
3.1 Zuständigkeit der Betriebsleitung
In allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Krankenhauszentralwäschereien gehörenden Angelegenheiten, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten.
Die Betriebsleitung kann durch ihren Stellvertreter vertreten werden.
Die Betriebsleitung entscheidet u.a. über:
- Erteilung von Aufträgen nach VOB bei einem Vergabewert im Einzelfall bis zu 150.000,00 EUR bei kurzfristigen Investitionen,
- Erteilung von Aufträgen nach VOL bei einem Vergabewert bis zu 150.000,00 EUR,
- Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/Pacht von bis zu 5000,00 EUR.
3.2 Delegation der Unterzeichnungsbefugniss
Ist die Betriebsleitung allein zuständig ( 3 Absatz 4 Betriebssatzung in Verbindung mit Ziffer 5.3 der Dienstanweisung für die Betriebsleitung), kann sie die Unterzeichnungsbefugnis übertragen. Für die Abgabe entsprechender formfreier Verpflichtungserklärungen ist folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Unterzeichnungsbefugnis übertragen worden:
- ohne Einschränkung Herrn Diplom-Kaufmann Udo Fechner
- bis zu 25.000,00 EUR Herrn Assessor Edgar Seeber
bei Abwesenheit von Herrn Udo Fechner ohne Einschränkung.
- bis zu 20.000 EUR Herrn Hans-Joachim Giesen
bei gleichzeitiger Abwesenheit von Herrn Udo Fechner und Herrn Seeber ohne Einschränkung.
- bis zu 20.000 EUR Herrn Wilfried Groenewald
bei Abwesenheit von Herrn Hans-Joachim Giesen
Köln, den 18.12.2006
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r