MBl. NRW. 2008 S. 378
I
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
2057
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 -
v. 18.12.2007
1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol) für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.
1.1
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Einsatz
3 Grundsätzliche Forderungen
4 Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung
5 Haftung/Kosten
mit den Anhängen 1-11
Anhänge
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Anhang 1 |
Begriffe und Definitionen |
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Anhang 2 |
Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung |
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Anhang 3 |
Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA |
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Anhang 4 |
Abnahmeantrag für die Abnahme einer ÜEA |
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Anhang 4.1 |
Abnahmeprotokoll für die Abnahme einer ÜEA |
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Anhang 4.2 |
Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll |
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Anhang 5 |
Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen |
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Anhang 6 |
Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung |
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Anhang 7 |
Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten |
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Anhang 8 |
Merkblatt für Betreiber von ÜEA |
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Anhang 9 |
Überprüfungen von ÜEA |
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Anhang 10 |
Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL) |
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Anhang 11 |
Zusatzregelungen zu ÜEA |
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Anhang 11.1 |
Objektbeschreibung |
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Anhang 11.2 |
Anwenderbeschreibung |
der „Richtlinie für Überfall und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“.
1.2
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster der Anlage 2 zu verwenden.
1.3
Die Anlagen 1 und 2 stehen als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de) im Bereich Publikationen/Recht zur Verfügung.
2.
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr. 1.6 der Anlage 1) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen vorliegen.
3.
Die neue Richtlinie „Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“ tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.
Mein RdErl. v. 19.7.2000 (SMBl. NRW. 2057) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2008 S. 378