MBl. NRW. 2009 S. 130
I
Änderung der Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 6. Dezember 2008
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Änderung der
Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
vom 6. Dezember 2008
Die Kammerversammlung hat am 6. Dezember 2008 nachfolgende Änderung der Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 19.11.2003 beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„ (1) Für die Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen nach § 17 a RöV werden folgende Gebühren je Prüfung und Wiederholungsprüfung erhoben:
- bei analogen Bildempfängersystemen: 89,50 €
- bei digitalen Bildempfängersystemen:
- zweidimensional 98,00 €,
- dreidimensional 125,00 €.
Bei Kombigeräten, z.B. OPG/FRS, wird die Gebühr je Nutzungsart fällig.“
Artikel II
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 26. Januar 2009
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
III C 2 – 08.10.74.1 –
Im Auftrag
(G o d r y)
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 4.2.2009
Dr. Walter Dieckhoff
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
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