MBl. NRW. 2009 S. 472
II
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – VI A 2 – 66.2 – v. 23.9.2009
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes
gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – VI A 2 – 66.2 –
v. 23.9.2009
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 266), wird bekannt gemacht:
1
Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten im Jahr 2010 zugrunde zu legenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den mit Bekanntmachung vom 29. August 2008 (MBl. NRW. S. 440) für das Jahr 2009 festgelegten Rohbauwerten unverändert.
2
Der Stundensatz für das Jahr 2010 beträgt € 71,00.
3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2010. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 29. August 2008 (MBl. NRW. S. 440) nicht mehr anzuwenden