MBl. NRW. 2009 S. 62
I
Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen) RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 - v. 18.12.2007
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Anschlussbedingungen für die Bildübertragung  aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL)  an die Polizei  (BÜNSL-Anschlussbedingungen)
 RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 -
v. 18.12.2007
1 Durch Beschluss des Unterausschusses Informations- und Kommunikationstechnik des Arbeitskreises II der Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und des Bundes vom 12.06.2007 wurden die bundeseinheitlichen „Anschlussbedingungen für die Einführung der Bildübertragung aus Notruf- und Service-Leitstellen an die Polizei (BÜNSL)“ den Ländern zur Einführung empfohlen. Mit diesem Erlass wird die Einführung umgesetzt.
1.1
Die Rahmenbedingungen zur Anwendung der BÜNSL-Anschlussbedingungen richten sich nach der
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Realisierung und Betrieb
3 Systemtechnische Forderungen
4 Einsatz
5 Sicherheit
6 Haftung/Kosten
mit den Anhängen 1-5
Anhänge
Anhang 1         Begriffe und Definitionen
Anhang 2         Aufbau einer Bildübertragung aus NSL (Abbildung)
Anhang 3         Antrag zur Errichtung einer Bildübertragung aus NSL
Anhang 4         Ablaufdiagramme zur Bildübertragung aus NSL
Anhang 5         Objektbeschreibung
Anhang 5.1      Anwenderbeschreibung.
1.2
Die Anlage 1 mit Anhängen steht als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de) im Bereich Publikationen/Recht zur Verfügung.
2
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW ist ab Einführungsbeginn zentraler Ansprechpartner für die Integration des Verfahrens in den Kreispolizeibehörden und für den störungsfreien Betrieb verantwortlich.
3 Die einführenden Kreispolizeibehörden stellen durch Dienstanweisung sicher, wie mit den zur Verfügung gestellten Aufnahmen unter Beachtung geltenden Rechts umzugehen ist.
4
Für genehmigte Objekte zur Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen an die Polizei ist die monatliche Kostenregelung analog der für ÜEA-Objekte - Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) - anzuwenden. Gleiches gilt bei festgestellten Fehlalarmmeldungen.
5 Das mit der ÜEA-Richtlinie eingeführte IT-Verfahren zur Bildübertragung zur Polizei ist sowohl für die Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie als auch für die Bildübertragung im Sinne der BÜNSL einzusetzen.
6 Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 62