MBl. NRW. 2011 S. 136
I
Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 44/43.2 - 63.01.01 - v. 8.4.2011
Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 44/43.2 - 63.01.01 -
v. 8.4.2011
Ein professionelles Erscheinungsbild und Auftreten der Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen hat für das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit einen wichtigen Einfluss und unterstützt die polizeilichen Maßnahmen positiv.
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Allgemeine Grundsätze
1.1
Dienstkleidung i.S.d. Erlasses umfasst alle Kleidungsstücke, die den Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. Uniform, Einsatzanzug).
1.2
 Angehörige der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit Dienstkleidung ausgestattet sind, haben diese entsprechend der Aufgabenzuweisung während des Dienstes zu tragen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Dienstkleidung ist der Art der Dienstverrichtung, der Jahreszeit und der Witterung anzupassen.
1.3
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes Uniform, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist. Wird Uniform getragen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Oberbekleidung ist grundsätzlich geschlossen mit Amtsabzeichen zu tragen. Teile der Uniform dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden.
1.4
Das Tragen der Dienstmütze ist für die Erkennbarkeit der Polizei im öffentlichen Raum und zur Unterscheidung zu anderen Uniformträgern von besonderer Bedeutung. Vom Tragen der Dienstmütze kann innerhalb von Gebäuden und polizeilichen Liegenschaften, in Fahrzeugen sowie aus einsatztaktischen Gründen abgewichen werden. Bei Dienstgängen oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Uniform verzichtet werden, wenn Anlass, Wahl der Transportmittel oder ähnliches es gebieten. Beamtinnen und Beamte in der Kriminalitätsbekämpfung tragen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zivilkleidung.
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Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung
2.1
 Art und Umfang der Dienstkleidung richten sich nach den Anlagen 1, 1a und 2.
2.2
Zum Schutz vor Gefahren ist bei Tätigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich Warnbekleidung (Warnweste, Warnwetterschutzjacke) zu tragen, wenn die Aufgabenwahrnehmung dem nicht entgegensteht.
2.3
Bei besonderen repräsentativen Anlässen kann ein weißes Diensthemd/eine weiße Dienstbluse mit Dienstkrawatte getragen werden. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist abzustimmen.
2.4
 Zulässige Kombinationsmöglichkeiten von Uniformbekleidungstücken sind in der Anlage 3 dargestellt.
2.5
Das Tragen von Einsatzanzügen ist anzuordnen, wenn Art und Anlass der Dienstverrichtung es erfordern. Solange keine Außenwirkung erzielt wird, kann auf Anordnung das T-Shirt in Verbindung mit dem Einsatzanzug als Oberbekleidung getragen werden.
3
Aufbewahrung, Reinigung von Dienstkleidung
3.1
 Die ausgegebene Dienstkleidung bleibt Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.
3.2
Die Angehörigen der Polizei sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Dienstkleidung verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig. Pflegeanleitungen sind zu beachten.
3.3
 Die Dienstkleidung ist grundsätzlich selbst zu pflegen und zu reinigen. Nach außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmutzung kann die Reinigung auf Kosten des Landes erfolgen.
3.4
Über Instandsetzung oder Aussonderung von Dienstkleidung entscheidet grundsätzlich das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Dürfen Dienstkleidungsstücke selbstständig ausgesondert werden, ist eine unbefugte Nutzung zu verhindern.
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Tragen der Dienstkleidung im Ausland
Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung im dienstlichen Interesse ist, entscheiden die Polizeibehörden, bei Reisen in außereuropäische Länder das Innenministerium.
5
Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden und Auszeichnungen der Länder und des Bundes
5.1
 Das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern unterstützt die bürgernahe Polizeiarbeit.
An der Uniform ist das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern freigestellt, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. An Einsatzanzügen ist kein Namensschild zu tragen.
5.2
Im Rahmen einer Auslandsverwendung sind das Nationalitätenabzeichen (Deutschlandflagge) über dem Landeswappen NRW und die organisationstypischen Abzeichen (z.B. EU-, VN-Abzeichen) zu tragen.
5.3
Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGB1. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGB1. I S. 334). Orden und Ehrenzeichen dürfen nur an der Uniformjacke angebracht sein.
5.4
 Über die Zulässigkeit des Tragens von Auszeichnungen der Länder und des Bundes an der Uniform, die nicht unter Nr. 5.3 fallen, entscheidet das Ministerium für Inneres und Kommunales.
5.5
 Es ist zu gewährleisten, dass durch das Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen der Länder und des Bundes die Uniform nicht beschädigt wird.
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Abzeichen für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
6.1
Allgemeiner Dienstanzug
Am linken Ärmel der Oberbekleidung wird das Landeswappen mit der Aufschrift „Polizei“ getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. An der Dienstmütze ist ein silbern/oxidierter Polizeistern mit Landeswappen angebracht (Anlage 4). Darunter wird eine schwarz-rotgoldene Kokarde getragen.
Amtsabzeichen (Anlage 5 - 7), Mützenbänder
| Amtsbezeichnung | Amtsabzeichen | Mützenband | 
| 
 | 
 | 
 | 
| Polizeimeisterin | 2 blaue Sterne, | blaues Mützenband | 
| Polizeimeister | 20 mm | 
 | 
| Polizeiobermeisterin | 3 blaue Sterne, | blaues Mützenband | 
| Polizeiobermeister | 20 mm | 
 | 
| Polizeihauptmeisterin | 4 blaue Sterne, | blaues Mützenband | 
| Polizeihauptmeister | 20 mm | 
 | 
| Polizeikommissarsanwärterin | 1 silberner Balken, | silbernes | 
| Polizeikommissarsanwärter | 8 mm | Mützenband | 
| Polizeikommissarin* | 1 silberner Stern, | silbernes | 
| Polizeikommissar* | 20 mm | Mützenband | 
| Polizeioberkommissarin* | 2 silberne Sterne, | silbernes | 
| Polizeioberkommissar* | 20 mm | Mützenband | 
| Polizeihauptkommissarin* | 3 silberne Sterne, | silbernes | 
| Polizeihauptkommissar* | 20 mm | Mützenband | 
| (in der Besoldungsgruppe A 11) | 
 | 
 | 
| Polizeihauptkommissarin* | 4 silberne Sterne, | silbernes | 
| Polizeihauptkommissar* | 20 mm | Mützenband | 
| (in der Besoldungsgruppe A 12) | 
 | 
 | 
| Erste Polizeihauptkommissarin* | 5 silberne Sterne, | silbernes | 
| Erster Polizeihauptkommissar* | 20 mm | Mützenband | 
| Polizeirätin | 1 goldener Stern, | goldenes | 
| Polizeirat | 20 mm | Mützenband | 
| Polizeioberrätin | 2 goldene Sterne, | goldenes | 
| Polizeioberrat | 20 mm | Mützenband | 
| Polizeidirektorin | 3 goldene Sterne, | goldenes | 
| Polizeidirektor | 20 mm | Mützenband | 
| Leitende Polizeidirektorin | 4 goldene Sterne, | goldenes | 
| Leitender Polizeidirektor | 20 mm | Mützenband | 
| Leitende Polizeidirektorin | goldener Eichenlaubkranz, | goldenes | 
| Leitender Polizeidirektor | 1 goldener Stern, 20 mm | Mützenband | 
| (in der Besoldungsgruppe B 2) | 
 | 
 | 
| Direktorin / Direktor | goldener Eichenlaubkranz, | goldenes | 
| LOB | 2 goldene Sterne, 20 mm | Mützenband | 
| Inspekteurin der Polizei | goldener Eichenlaubkranz, | goldenes | 
| Inspekteur der Polizei | 3 goldene Sterne, 20 mm | Mützenband | 
* Nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III wird zusätzlich zu den Abzeichen des jeweiligen Amtes ein goldener Querbalken (8 mm) an den Außenseiten der Amtsabzeichen getragen.
6.2
Dienstanzug der Wasserschutzpolizei
Bei der Wasserschutzpolizei gelten abweichend von Nr. 6.1 folgende Regelungen:
An der Dienstmütze tragen Beamtinnen/Beamte eine goldfarbene Kordel; die Knöpfe sind goldfarben.
An der Dienstjacke werden an beiden Ärmeln folgende Streifen aus goldfarbener Litze getragen:
| Polizeimeisterin Polizeimeister | 2 Streifen, 8 mm | 
| Polizeiobermeisterin Polizeiobermeister | 3 Streifen, 8 mm | 
| Polizeihauptmeisterin Polizeihauptmeister | 4 Streifen, 8 mm | 
| Polizeikommissarin Polizeikommissar | 1 Streifen, 16 mm | 
| Polizeioberkommissarin Polizeioberkommissar | 2 Streifen, 16 mm | 
| Polizeihauptkommissarin (A 11) Polizeihauptkommissar (A 11) | 2 Streifen, 16 mm dazwischen 1 Streifen, 8 mm | 
| Polizeihauptkommissarin (A 12) Polizeihauptkommissar (A 12) | 2 Streifen, 16 mm dazwischen 2 Streifen, 8 mm | 
| Erste Polizeihauptkommissarin Erster Polizeihauptkommissar | 2 Streifen, 16 mm dazwischen 3 Streifen, 8 mm | 
| Polizeirätin Polizeirat | 3 Streifen, 16 mm | 
| Polizeioberrätin Polizeioberrat | 3 Streifen, 16 mm und zwischen dem oberen und mittleren Streifen 1 Streifen, 8 mm | 
| Polizeidirektorin Polizeidirektor | 4 Streifen, 16 mm | 
Auf den Schulterklappen/Aufschiebeschlaufen werden die Amtsabzeichen als Querstreifen getragen; statt 16 mm breite sind 12 mm breite Querstreifen zu tragen (Anlagen 8 - 10).
Die in 6.1 dargestellte zusätzlich Kennzeichnung nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entfällt.
6.3
 Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen, verwenden beim Tragen der Uniform die unter 6.1 oder 6.2 dargestellten Amtsabzeichen analog.
6.4
 Bei Einsätzen aus besonderem Anlass können Führungskräfte gemäß Anlage 11 gekennzeichnet werden.
6.5
 Angestellte im Landespolizeiorchester tragen an der Dienstmütze ein silberfarbenes Mützenband und auf Schulterklappen eine silberfarbene Lyra.
6.6
 Bedienstete der Polizeibehörden, die nicht zum Polizeivollzugsdienst gehören, können beim Tragen von Dienstkleidung auf Schulterklappen einen blauen (m.D.), einen silberfarbenen (g.D.) oder einen goldfarbenen (h.D.) „Merkurstab“ gemäß Anlage 12, Bedienstete des Polizeiärztlichen Dienstes einen „Äskulapstab“ gemäß Anlage 13 sowie ein entsprechendes Mützenband tragen.
7
 Der RdErl. v. 27.7.2010, 44 / 43.2 - 63.01.01 (n.v.) wird hiermit aufgehoben. Die Anlagen 1 bis 13* bleiben weiterhin gültig.
*Die Anlagen sind nur in der elektronischen Version des Ministerialblattes (MBl. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Erlasse (Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen; SMBl. NRW.;https://recht.nrw.de) veröffentlicht.