MBl. NRW. 2011 S. 357
II
Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung; Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 29.9.2005 zugunsten der Interseroh Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstr. 29, 51149 Köln Bek. d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz v. 14.6.2011
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung;
Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 29.9.2005
zugunsten der Interseroh Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstr. 29, 51149 Köln
 Bek. d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
v. 14.6.2011
Auf Grund des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 Verpackungsverordnung (VerpackV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2009 wird Ziff. II. Nummer 9 des Feststellungsbescheides des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein – Westfalen vom 29.9.2005 (MBl. NRW. S. 1170) wie folgt geändert:
1.
Zur Sicherstellung  der Pflichten der Systembetreiber gem. § 6 Abs. 5 Satz 3
(VerpackV) ist eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen
Bankbürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank auf erste Anforderung unwiderruflich und unbefristet zu erbringen. Die Bürgschaft hat zu Gunsten des Landes Nordrhein – Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, als Gläubiger zu erfolgen. Die Bankbürgschaft ist im Original bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu hinterlegen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird jährlich an den erreichten Marktanteil des Systembetreibers auf der Grundlage der Mengenstromnachweise angepasst. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt Zug um Zug gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
2.
Die Interseroh Dienstleistungs GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kostenbescheid ergeht durch gesonderten Bescheid.