MBl. NRW. 2011 S. 357
II
Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung; Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 7.11.2007 zugunsten der EKO-Punkt GmbH, Brunnen Str. 138, 44536 Lünen
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Feststellung gem. § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung;
Erster Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 7.11.2007
zugunsten der EKO-Punkt GmbH, Brunnen Str. 138, 44536 Lünen
Bek. d. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
v. 14.6.2011
Auf Grund des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 Verpackungsverordnung (VerpackV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2009 wird Teil A. Ziff. II. 12 des Feststellungsbescheides des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein – Westfalen vom 25.6.2007 (MBl. NRW. S. 428) wie folgt geändert:
1.
Zur Sicherstellung der Pflichten der Systembetreiber gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 (VerpackV) ist eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank auf erste Anforderung unwiderruflich und unbefristet zu erbringen. Die Bürgschaft hat zu Gunsten des Landes Nordrhein – Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, als Gläubiger zu erfolgen. Die Bankbürgschaft ist im Original bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu hinterlegen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird jährlich an den erreichten Marktanteil des Systembetreibers auf der Grundlage der Mengenstromnachweise angepasst. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt Zug um Zug gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
2.
Die EKO - Punkt GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kostenbescheid ergeht durch gesonderten Bescheid.
- MBl. NRW.2011 S. 357