MBl. NRW. 2011 S. 395
II
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 21.9.2011
II.
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
 Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr– X A 2 – 66.2 –
v. 21.9.2011
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 339), wird bekannt gemacht:
1
 Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
 Der Stundensatz für das Jahr 2012 beträgt € 73,00.
3
 Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2012. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 1. Dezember 2010 (MBl. NRW. S. 836) nicht mehr anzuwenden.