MBl. NRW. 2012 S. 616
II
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– X A 2 – 66.2 – v. 23.7.2012
II.
Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr– X A 2 – 66.2 –
v. 23.7.2012
Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 595), wird bekannt gemacht:
1
Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.
2
Der Stundensatz für das Jahr 2013 beträgt € 74,00.
3
Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1.1.2013. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 21.9.2011 (MBl. NRW. S. 395) nicht mehr anzuwenden.