MBl. NRW. 2012 S. 79
II
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Vorschläge für die Berufung der Arbeitnehmerbeauftragten in die Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1-19.21.00- v. 23.1.2012
II.
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Vorschläge für die Berufung der Arbeitnehmerbeauftragten
in die Berufsbildungsausschüsse
der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
 Bek. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1-19.21.00-
v. 23.1.2012
Die aufgrund von § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), bei den Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe errichteten Berufsbildungsausschüsse sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berufungen der bisherigen Mitglieder neu zu besetzen.
Unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes werden die in den Bezirken der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe bestehenden vorschlagsberechtigten Organisationen aufgefordert, dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf, bis spätestens 8. Juni 2012 Vorschläge für die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer und ihrer Stellvertreter in die Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe einzureichen. Die Vorschläge müssen enthalten:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Arbeitsstätte und Anschrift der vorgeschlagenen Personen sowie die Bestätigung darüber, dass die Vorgeschlagenen schriftlich ihre Zustimmung zur Berufung in den Berufsbildungsausschuss erklärt haben.
2.
Angaben über die Mitgliederzahl der vorschlagsberechtigten Berufsorganisationen.
- MBl. NRW. 2012 S.79