MBl. NRW. 2013 S. 149
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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2210-97/13 – v. 10.4.2013
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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
(BWB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – IV.2-2210-97/13 –
v. 10.4.2013
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 2.6.2007 (MBl. NRW. S. 413), zu- letzt geändert durch RdErl. vom 21.3.2012 (MBl. NRW. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 der Tabelle wird die Angabe „27.000“ durch die Angabe „29.000“ und die An- gabe „32.500“ durch die Angabe „35.000“ ersetzt.
b) In Spalte 3 der Tabelle wird die Angabe „20.000“ durch die Angabe „21.500“ und die An- gabe „25.500“ durch die Angabe „27.500“ ersetzt.
2. Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet,“ die Wörter „der oder die den Anforderungen der Nummer 4.3.5 DIN 18040-2 entsprechen,“ eingefügt, die Angabe „2.100“ wird durch die Angabe „2.500“ und die Angabe „46.200“ wird durch die Angabe „50.000“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „3.000“ durch die Angabe „3.300“ und die Angabe „60.000“ durch die Angabe „65.000“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3.2.4 wird folgende neue Nummer 3.2.5 angefügt:
„3.2.5
Zusatzdarlehen für Einrichtungsgegenstände
Für die Erstausstattung eines Wohnheimplatzes mit festen Einbauten gemäß DIN 276-1 kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von maximal 3.500 Euro pro Platz gewährt werden. Das Kosten- nachweisverfahren nach Nummer 4.5 WFB ist entsprechend anzuwenden.“
4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
„a) Für die Dauer der Zweckbindung ist das Baudarlehen bei der Förderung von Wohnheimen in Gemeinden der Mietniveaus 1 und 2 mit 0,5 v.H. und bei der Förderung von Wohnheimen in Gemeinden der Mietniveaus 3 und 4 mit 0 v.H. bis zum Ablauf des 10. Jahres, danach mit 0,5 v.H. zu verzinsen. Das Mietniveau einer Gemeinde ergibt sich aus Tabelle 1 im Anhang zu den WFB. Nach Ablauf der Zweckbindung wird das Baudarlehen marktüblich verzinst.“
b) In Buchstabe b) wird die Angabe „1 v.H.“ durch die Angabe „2 v.H.“ ersetzt.
5. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „21. März 2012“ durch die Angabe „10. April 2013“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ und die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „21. März 2012“ ersetzt.
6. In Nummer 4 der Anlage wird die Angabe „Sätze 3 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt.