MBl. NRW. 2017 S. 392
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Ministerialblatt (MBL. NRW)
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Veröffentlichungsdatum
Seite
392
II
Erstattung der Fahrgeldausfälle nach § 148 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr - Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - V B 3 - 4421.42 - vom 4. April 2017
II.
Erstattung der Fahrgeldausfälle
nach § 148 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der
Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -
Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
- V B 3 - 4421.42 - vom 4. April 2017
Auf Grund des § 148 Absatz 4 Satz 1 des neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) wird bekannt gemacht:
Der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 148 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Land Nordrhein-Westfalen beträgt für das Kalenderjahr 2016
3,54 Prozent.