MBl. NRW. 2018 S. 717
I
Runderlass zur Änderung des Runderlasses “Gruppenführer- Basislehrgang; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2“ Runderlass des Ministeriums des Innern - 34-27.19.01/01-239/18 -
2135
Runderlass zur Änderung des Runderlasses “Gruppenführer-
Basislehrgang; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur
Feuerwehrdienstvorschrift 2“
 Runderlass des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01/01-239/18 -
Vom 4. Dezember 2018
1
Nummer 1 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Gruppenführer-Basislehrgang; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2“ vom 2. Dezember 2016 (MBl. NRW. S. 846) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Gliederungsangabe „1.1“ wird gestrichen.
bb) In Buchstabe e werden die Wörter „(alternativ siehe Nummer 1.2)“ durch die Wörter „oder alternativ Ausbildung „Maschinist“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.3) und Ausbildung „ABC−Einsatz“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.5), wobei der Ausbildung „ABC−Einsatz“ die Kombination aus den Ausbildungen „Gefährliche Stoffe und Güter“ (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz“ (Stufe I) gleichgestellt ist“ ersetzt.
b) Nummer 1.2 wird aufgehoben.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.