MBl. NRW. 2023 S. 64
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen
in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine
bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer
Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 15. Februar 2023
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Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein- Westfalen in der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei der Sicherstellung der stationären Versorgung durch die Ausstattung mit einer Notstromversorgung für einen Zeitraum von 72 Stunden vom 18. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 46) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „ein“ durch das Wort „einen“ ersetzt.
2. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „30. Juni 2024“ wird jeweils durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „können“ werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2024“ eingefügt.
3. In Nummer 5.4 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Februar 2023