MBl. NRW. 2024 S. 1018
I
Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
2128
Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 24. Oktober 2024
1
Die Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023 vom 24. November 2023 (MBI. NRW. S. 1372) werden wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Für die Auswahl der im Rahmen des Förderschwerpunkts zu fördernden Investitionsmaßnahmen gelten folgende Förderkriterien zur Sicherstellung der flächendeckenden und wohnortnahen Krankenhausversorgung, von denen mindestens eines erfüllt sein muss:
a) die Reduktion einer Über- oder Unterdeckung mit (teil-)stationären Versorgungsangeboten beziehungsweise Beseitigung einer Fehlallokation mit (teil‑)stationären Versorgungsangeboten,
b) die Bildung von Kooperationen oder Krankenhausverbünden und die Konzentration von Leistungsgruppen, Krankenhäusern oder Betriebsstellen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KHGG NRW,
c) die nachhaltige Stärkung der flächendenkenden Versorgung mit Krankenhäusern mit einem kinder- und jugendmedizinischen Versorgungsauftrag sowie Krankenhäuser der Geburtshilfe, sofern ansonsten die wohnortnahe Erreichbarkeit – innerhalb von 40 PKW-Minuten - nicht gewährleistet werden kann.
Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist der erforderlichen Klimaanpassung und dem Klimaschutz in der stationären Krankenhausversorgung Rechnung zu tragen.
Das Land kann im Rahmen des Förderaufrufs weitere Förderkriterien beziehungsweise Einzelheiten bezüglich der vorgenannten Förderkriterien definieren.“
2. Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2
Die bewilligten Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem besonderen Bankkonto als Fremdkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto zuzuführen. Eine Vermischung der Fördermittel auf dem jeweiligen Bankkonto mit dem übrigen Vermögen des Krankenhauses ist unzulässig. Im Falle einer Insolvenz des Krankenhausträgers unterliegen die Fördermittel auf dem jeweiligen Bankkonto grundsätzlich der Aussonderung.“
3. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1
Für die Einzelförderung ist eine Antragstellung erforderlich. Das zuständige Ministerium bestimmt jeweils die Antragszeiträume, die Entscheidungszeitpunkte für Ermessenentscheidungen sowie die verfügbaren Förderbeträge für verschiedene Förderrunden. Der jeweilige Förderaufruf sowie das Antragsformular wird auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das zuständige Ministerium behält sich vor, für frühzeitig eingereichte Maßnahmen noch vor Ablauf der Antragsfrist die förderrechtliche und baufachliche Prüfung bei der gemäß Nummer 5.5 zuständigen Bewilligungsbehörde zu veranlassen. Förderanträge aus vergangenen Förderrunden der Einzelförderung 2023 bis 2027, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zunächst keine Förderzusage erhalten haben, werden automatisch in der nächsten Förderrunde wieder in die Ermessensentscheidung miteinbezogen. Eine erneute Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Ergänzungen oder Änderungen des bereits eingereichten Antrags können unter Bezugnahme auf diesen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.