MBl. NRW. 2024 S. 1186
I
Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
2370
Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
54.03.01-6- 15800/2024
Vom 13. November 2024
1
§ 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden WFNG NRW) enthält eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2025 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Referenzzeitraum Oktober 2021 bis Oktober 2024 erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 10 Euro aufgerundet.
Der Verbraucherpreisindex betrug im Oktober 2021 104,3 (auf Basis 2020) und im Oktober 2024 120,2 (auf Basis 2020). Die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex wird nach folgender Formel ermittelt: neuer Indexwert x 100 : alter Indexwert – 100 = prozentuale Änderung (hier gerundet 15,24 Prozent).
Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:
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1-Personen-Haushalt |
23 540 Euro |
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2-Personen-Haushalt |
28 350 Euro |
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Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
6 530 Euro |
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Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist |
860 Euro |
Diese Einkommensgrenzen sind ab 1. Januar 2025 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW in Verbindung mit diesem Erlass maßgeblich sind, zu berücksichtigen.
2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)“ vom 17. November 2021 (MBl. NRW. S. 1023) außer Kraft.