MBl. NRW. 2024 S. 1187
I
Zweite Änderung der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
7861
Zweite Änderung der Richtlinien
zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.11.03 – 001002
Vom 25. November 2024
1
Die Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1003), die durch Runderlass vom 4. September 2023 (MBl. NRW. S. 1049) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben c bis e werden aufgehoben.
b) Buchstabe f wird Buchstabe c.
c) Nach dem neuen Buchstaben c werden folgende Buchstaben d und e eingefügt:
„d) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
e) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927),“
d) Die Buchstaben g und h werden aufgehoben.
e) Buchstabe i wird Buchstabe f.
2. In Nummer 2 wird der Satzteil vor Buchstabe A wie folgt gefasst:
„Zuwendungsfähig sind die mit der Umsetzung einer der nachfolgenden Agrarumweltmaßnahmen verbundenen Mehrausgaben:“
3. Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1
einen Grundantrag gemäß § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vor Beginn des Verpflichtungszeitraums und jährlich einen Zahlungsantrag gemäß § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW bei der Bewilligungsbehörde stellen,“
4. Die Nummern 4.1.3 und 4.1.4 werden wie folgt gefasst:
„4.1.3
eine der unter Nummer 2 bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen für die im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer durchführen und
4.1.4
entsprechend § 20 Absatz 2 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier im Rahmen der Kontrollen mitwirken.“
5. Nummer 4.1.5 wird aufgehoben.
6. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen gemäß § 7 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier förderfähig sein und in Nordrhein-Westfalen liegen. Außer bei Zuwendungen gemäß der Nummer 7 sind Landschaftselemente nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwendungsfähig.“
7. Die Nummern 5.1.3 und 5.2 werden wie folgt gefasst:
„5.1.3
sonstigen verpflichtenden Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht einzuhalten,
5.2
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier nachzukommen und“
8. Die Nummer 5.3 wird aufgehoben.
9. Nummer 5.4 wird Nummer 5.3.
10. Nummer 8.2.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2.2
Die Verpflichtungen beziehen sich auf die Ackerflächen des Betriebes in Nordrhein-Westfalen ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.“
11. Nummer 9.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Uferrandstreifen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 15. August beibehalten.“
12. Nummer 10.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Erosionsschutzstreifen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 15. August beibehalten.“
13. Der Nummer 11.2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Buntbrachen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.“
14. Nummer 11.2.5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis zum 15. August beibehalten.“
15. Die Nummern 11.2.6 und 11.2.7 werden wie folgt gefasst:
„11.2.6
Auf den Buntbrachen werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung von für Menschen oder Nutztiere potentiell gefährlicher Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung mit Pflanzenschutzmitteln mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden. Eine mechanische Beseitigung entsprechender Arten in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann hingegen ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen.
11.2.7
Auf den Buntbrachen werden außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen werden nicht im Zeitraum vom 1. April bis 15. August vorgenommen.
Abweichend hiervon können im Zeitraum vom 1. Juli bis 15. August aus landwirtschaftlicher Sicht problematische Arten mechanisch beseitigt werden. Eine ganzflächige Beseitigung des Aufwuchses mittels Schröpfschnitt ist dabei nur im Einzelfall und mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Beseitigung in Handarbeit oder mit Freischneider, Sense oder ähnlichen Werkzeugen auf Teilflächen der Buntbrachen kann ganzjährig ohne weitere Information der Bewilligungsbehörde erfolgen.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag einen Umbruch mit unverzüglich folgender Neuansaat, außerhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. August, genehmigen.“
16. Der Nummer 12.2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern eine Abweichung von 2 Prozent oder mehr festgestellt wird, sind Lage und Umfang der Wildpflanzenflächen bis zum 15. Mai des folgenden Jahres wiederherzustellen.“
17. Nummer 12.2.5 wird aufgehoben.
18. Die Nummern 12.2.6 bis 12.2.8 werden die Nummern 12.2.5 bis 12.2.7.
19. Die Nummer 14.1 wird wie folgt gefasst:
„14.1
Zugänge von Flächen“
20. Nummer 14.1.3 wird wie folgt gefasst:
„14.1.3
Soweit im Fall von Nummer 14.1.1 oder 14.1.2 die zusätzliche Fläche vom Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Zahlungsantrags gemäß Nummer 15.3 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Auszahlung erfolgen.“
21. In Nummer 14.1.4 wird die Angabe „fünfjährige“ gestrichen.
22. Die Nummern 14.1.5 und 14.1.6 werden aufgehoben.
23. Die Nummern 14.2 bis 14.4.3 werden wie folgt gefasst:
„14.2
Aufhebung des Zuwendungsbescheides
Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die allgemeinen oder maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
14.3
Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse
Die bei Verstößen gegen maßnahmenspezifische Verpflichtungen anzuwendenden Kürzungen, Aufhebungen und Ausschlüsse richten sich nach Anlage 3.
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Bestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an derselben Agrarumweltmaßnahme ausgeschlossen.“
24. Nummer 14.5 wird Nummer 14.4.
25. Die Nummern 15.1 bis 15.7 werden wie folgt gefasst:
„15.1
Der Grundantrag ist entsprechend § 4 der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier einzureichen.
15.2
Der Verpflichtungszeitraum beginnt für alle Maßnahmen am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
15.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Zahlungsantrag im Sammelantrag ist entsprechend § 16 des GAP-Fördergesetzes NRW für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.
15.4
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5, 6 und 8.
15.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Grundantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Zahlungsantrag im Sammelantrag, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
15.6
Für die Maßnahmen der Nummer 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar. Für die Maßnahme der Nummer 9 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.“
26. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in Kraft.