MB.NRW 2025 Nr. 40
Änderung des Agrarinvestitionsförderprogramms NRW
7861
Änderung des
Agrarinvestitionsförderprogramms NRW
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – II-3-63.05.06.03
Vom 3. Juli 2025
1
Das Agrarinvestitionsförderprogramm NRW vom 28. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 334) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben j und k werden wie folgt gefasst:
„j) § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
k) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),“
b) Es werden folgende Buchstaben l bis n angefügt:
„l) Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),
m) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und
n) GAP-Fördergesetz NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156).“
2. Nummer 4.1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen. Ausgenommen sind Aufwendungen für Bauten, bauliche Anlagen, Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte, die den Verkauf durch den landwirtschaftlichen Betrieb an Endverbraucher betreffen (Direktvermarktung).“
3. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen zuwendungsfähig.“
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen.“
c) Die Sätze nach Buchstabe e werden wie folgt gefasst:
„Hierzu zählen die unter Anlage 3 Teil A aufgeführten Geräte.
Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Ausgaben für Betreuung können als zuwendungsfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 Euro anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung betragen 2,5 Prozent bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis 500 000 Euro und 1,5 Prozent des 500 000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch 17 500 Euro.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 212, 220,230, 300, 400, 550, 590, 710 bis 740 und 761 sowie 762 der DIN 276 (in der jeweils geltenden Fassung) zuwendungsfähig. Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden. Ausgaben der Kostengruppe 212 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn an gleicher Stelle das zu fördernde Gebäude errichtet werden soll.“
4. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende Einrichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen,“
b) Die Sätze nach Buchstabe l werden wie folgt gefasst:
„Der Förderausschluss von Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Weiterhin förderfähig sind die unter Anlage 3 Teil B genannten baulichen und sonstigen Anlagen, sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 9.4.1 Buchstabe h, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (nur Umbau von Deckzentren oder Abferkelbereichen) durchgeführt werden.“
5. Die Nummer 8.1.2 wird wie folgt gefasst:
„8.1.2
eine betriebswirtschaftliche Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Bei Existenzgründungen gemäß Nummer 8.2 muss mindestens eine Eröffnungsbuchführung vorgelegt werden. Hieraus muss sich jeweils der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.“
6. Die Nummer 8.4 wird wie folgt gefasst:
„8.4
Junglandwirteförderung
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt) die nach Nummer 9.4.2 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 8.1 sowie gegebenenfalls der Nummer 8.2 nachweisen, dass die erstmalige Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer nicht länger als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegt.“
7. In Nummer 9.3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe h“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
8. Nummer 9.4.1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Anlage 1, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummern 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. Bei Investitionen nach Anlage 3, Teil B, Nummer 1.2 bis 1.6, außerhalb der Schweinehaltung und ohne Kombination mit einer Stallbauförderung, kann ein Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.“
b) In Buchstabe g wird die Angabe „Maßnahmen“ durch die Angabe „Ausgaben“ ersetzt.
c) In Buchstabe h wird die Angabe „(Deckzentrum oder Abferkelbereich)“ durch die Angabe „(nur Umbau von Deckzentren oder Abferkelbereichen)“ ersetzt.
d) Es wird folgender Buchstabe j angefügt:
„j) Für Investitionen nach Anlage 3 Teil A kann ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Maßnahmen für diese Teilinvestition gewährt werden.“
9. Die Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
„10.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
b) Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Abschlusszahlung der Förderung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Abschlusszahlung der Förderung entsprechend verwendet werden.
Als eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist auch zu verstehen, wenn die Kriterien nach Anlage 1 sowie die zu Nummer 4.2 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe h festgelegten Kriterien nicht vollständig erfüllt werden.“
10. Nummer 11.5.1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben, sind die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 oder der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.“
11. Anlage 3 Teil A wird wie folgt gefasst:
„Teil A)
Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft
Förderfähig sind folgende Maschinen und Geräte:
1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
1.1 Spritz- und Sprühgeräte für den Obst-, Garten- und Weinbau, die nicht angelagerte Spritzflüssigkeit auffangen und in den Tank zurückfördern und die Abdrift um mindestens 90 Prozent gegenüber herkömmlichen Sprühgeräten verringern können, ohne die Wirksamkeit der Anwendung zu verringern.
1.2 Pflanzenschutzgeräte mit Sensorsteuerung, die entweder Lücken in der Zielfläche erkennen und die Düsen entsprechend abschalten oder die in Flächenkulturen sowohl die Kulturpflanze als auch Schaderreger und Beikräuter erkennen und die Düsen entsprechend ein- und abschalten.
1.3 Feldspritzgeräte mit Assistenzsystemen zu einer automatischen Teilbreitenschaltung unter 5 Metern, sensorgesteuerten Gestängeführung und automatischer Innenreinigung.
1.4 Feldspritzgeräte mit Mehrkammersystemen oder Direkteinspeisung zur gezielten teilflächenspezifischen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln.
Die unter den Punkten 1.1 bis 1.4 genannten Geräte müssen vom Julius Kühn-Institut geprüft und anerkannt worden sein.
Selbstfahrende Maschinen sind nicht förderfähig.
2. Mechanische Unkrautbekämpfung
Förderfähig sind
Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen.
Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenführung (zum Beispiel durch Taster) sind nicht förderfähig.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 40