MB.NRW 2025 Nr. 54
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Projektaufrufes „zdi-MINTplus.NRW“im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027
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Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Projekten des Projektaufrufes
„zdi-MINTplus.NRW“im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 23. Juli 2025
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Projektaufrufes „zdi-MINTplus.NRW“ im EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 vom 30. April 2025 (MBl. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen, kommunale Unternehmen und Einrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie Kammern, Vereine und Stiftungen mit Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen.
Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen aus den Bereichen Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die nach den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW genehmigten Auswahlkriterien (Anlage 1 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW) förderwürdig sind. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.“
2. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Antragsverfahren
Anträge sind innerhalb der Einreichfristen des Projektaufruf „zdi-MINTplus.NRW“ zu stellen. Die Einreichfristen werden auf der Internetseite www.efre.nrw.de veröffentlicht.
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE.NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der Bewilligungsbehörde. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold.
Die Anträge werden auf der Basis der Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und durch einen Begutachtungsausschuss bewertet, dem Sachverständige angehören, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 54