MB.NRW 2025 Nr. 57
Änderung der Richtlinie „Ausgleichszulage“
7861
Änderung der
Richtlinie „Ausgleichszulage“
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.3-63.05.06.04
Vom 22. Juli 2025
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten vom 23. August 2023 (MBl. NRW. S. 1019) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 werden nach Buchstabe l folgende Buchstaben m bis o angefügt:
„m) GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244),
n) GAP-Fördergesetz NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
o) GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933).“
2. Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefördert werden bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete in Nordrhein-Westfalen.“
3. In Nummer 3 wird die Angabe „mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
4. Nummer 4 Satz 3 wird aufgehoben.
5. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage sind die in Nordrhein-Westfalen gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsfähig sind Schläge mit einer Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar sowie Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar.“
6. Nummer 5.6.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für alle Ackerflächen, die in den Gebieten nach Nummer 2.2 und 2.3 liegen, beträgt die Ausgleichszulage 25 Euro je Hektar.“
7. Nummer 6.2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) von den Zuwendungsempfangenden im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 und der GAP-Konditionalitäten Verordnung.“
8. Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:
„7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die gegebenenfalls erforderliche Kürzungen, Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1173, und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/1172 sowie das GAP-Fördergesetz NRW und die GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Fördergesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
9. Nach Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5 angefügt:
„7.5
Sanktionierung bei Übererklärung
Werden Abweichungen zwischen beantragter und festgestellter Fläche festgestellt, werden die Übererklärungssanktionen auf Ebene der „Kulturgruppen“ (je Gebiet und EMZ-Gruppe beziehungsweise Futter- oder Ackerfläche) bestimmt.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 57