MB.NRW 2025 Nr. 63
Erste Änderung der Förderrichtlinien Wolf
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Erste Änderung der Förderrichtlinien Wolf
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III–4 – 63.06.01.03
Vom 4. August 2025
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Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 10. Juni 2024 (MBl. NRW. S. 681) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „in der „Förderkulisse Herdenschutz““ eingefügt.
2. Nummer 2.4.1.1 wird wie folgt gefasst:
„2.4.1.1
Amtliche Maßnahmen
a) zu einem Schaden, der grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Halterin oder des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) zu melden ist, ist eine amtliche Rissprotokollierung erfolgt,
b) bei einer amtlichen Feststellung, die durch das LANUK erfolgt, wurde der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt oder kann mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt werden sowie
c) eine amtliche Wertermittlung ist durch die zuständige Stelle erfolgt.“
3. Die Nummer 2.4.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „2.4.1.2“ werden die Wörter „Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz“ ergänzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Innerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets“ durch die Wörter „In der „Förderkulisse Herdenschutz““ ersetzt.
c) Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach Nummer 2.4.1.2 wird folgende Nummer 2.4.1.3 eingefügt:
„2.4.1.3
Übergangszeit für einen wolfsabweisenden Grundschutz
In der „Förderkulisse Herdenschutz“ ist bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild nach einer Übergangszeit von einem Jahr ein wolfsabweisender Grundschutz nach Nummer 2.4.1.2 Voraussetzung für die Gewährung von Billigkeitsleistungen nach Nummer 2.2. Die „Förderkulisse Herdenschutz“ umfasst die gesamte Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen (im Wolfsportal unter www.wolf.nrw.de).
Für die nach Maßgabe der vorherigen Fassungen der Förderrichtlinien Wolf ausgewiesenen Förderkulissen ist die bisher geltende Übergangszeit von einem halben Jahr bereits abgelaufen, sodass ein Schaden nur bei Vorhandensein eines entsprechenden Grundschutzes ausgeglichen werden kann.“
5. In Nummer 2.6.3 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 eingefügt:
„Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt nach Artikel 29 Absatz 4 Agrar-GVO innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses.“
6. Nummer 3.4.1 wird wie folgt gefasst:
„3.4.1
Zuwendungen werden für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5 in der „Förderkulisse Herdenschutz“ gewährt. Die „Förderkulisse Herdenschutz“ umfasst die gesamte Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen.“
7. Die Nummern 3.4.1.1 bis 3.4.1.4 entfallen.
8. In Nummer 4.5 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 eingefügt:
„Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnungen zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 63