MB.NRW 2025 Nr. 67
3. Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
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3. Änderung der Grundsätze zur Einzelförderung
nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 8. August 2025
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Der Runderlass „Grundsätze zur Einzelförderung nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2023“ vom 24. November 2023 (MBI. NRW. S. 1372), der zuletzt durch Runderlass vom 17. Februar 2025 (MBl. NRW. S. 515) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 6.3 wird folgender Satz angefügt: „Die in Absatz 2 eröffnete Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des zunächst bewilligten Förderbetrags gilt nur für Anträge die vor dem 1. September 2025 bewilligt worden sind.“
2. Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst: „Nach der Bewertung der örtlich zuständigen Bezirksregierung, führt die Bewilligungsbehörde die förderrechtliche und baufachliche Prüfung der Förderanträge durch, sofern eine baufachliche Prüfung erforderlich ist. Eine baufachliche Prüfung ist nur in den Fällen erforderlich, in denen die beantragte Fördersumme oder die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzten Förderfestbeträge einen Betrag von 40 Millionen Euro übersteigen. Darüber hinaus ist eine baufachliche Prüfung bis zu einer beantragten Fördersumme von 80 Millionen Euro nicht erforderlich, wenn es sich bei dem antragstellenden Krankenhausträger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist. Kommt die Bewilligungsbehörde im Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein förderfähiger Förderantrag nicht vollständig ist, muss sie den Krankenhausträger einmalig zur Nachbesserung innerhalb einer festgelegten Frist auffordern.
Eine weitergehende inhaltliche Prüfung ist nur erforderlich, wenn es sich um ein förderfähiges Fördervorhaben handelt. In den Fällen, in denen eine baufachliche Prüfung nicht erforderlich ist, bleibt der Bewilligungsbehörde zugleich eine stichprobenartige baufachliche Prüfung im Rahmen der jährlich einzureichenden Verwendungsnachweise nach Ziffer 12.1 vorbehalten.“
3. Nummer 9.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bewilligungsbehörde leitet die Prüfungsergebnisse ihrer förderrechtlichen und soweit erforderlich ihrer baufachlichen Prüfung an das zuständige Ministerium und die örtlich zuständige Bezirksregierung weiter.“
4. In Nummer 10.2 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „Buchstabe c) und d)“ ersetzt.
5. Der Nummer 11.2 wird folgender Satz angefügt: „Der Bewilligungsbescheid enthält im Falle der nicht erforderlichen baufachlichen Prüfung nach Ziffer 12.1 zudem eine Übersicht der nicht förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens.“
6. Der Nummer 12.1 wird folgender Satz angefügt: „Die Wirtschaftsprüferbescheinigungen hat im Falle der nicht erforderlichen baufachlichen Prüfung nach Ziffer 9.2 dieses Runderlasses insbesondere auch nachzuweisen, dass die ausgezahlten Fördermittel des Vorjahres nicht für Maßnahmen eingesetzt worden sind, die in dem Katalog der nicht förderfähigen Komponenten enthalten sind.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 67