MB.NRW 2025 Nr. 73
Zweite Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
2124
Zweite Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz
im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VIIB2-94.12.08-0000012 -
Vom 9. Juli 2025
1
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Pflegefachassistenz im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. April 2021 (MBl. NRW. S. 248), die durch Runderlass vom 25. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 884) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird nach der Angabe „Pflegefachassistenten“ die Angabe „gemäß § 4 Nummer 14 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216)“ eingefügt.
2. In Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an allen drei Prüfungsteilen (schriftlich, mündlich, praktisch).“
3. In Nummer 5.3 wird folgender Satz angefügt:
„Endet die Ausbildung nicht zum Monatsende, entfällt die Pauschale für diesen letzten Monat.“
4. Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Anträge für die Pflegefachassistenzausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.
Für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.
Eine spätere Antragstellung kann zu einer Reduzierung der Anzahl der geförderten Monate führen.
Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.“
5. In Nummer 7 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
6. Die Anlagen 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 73