MB.NRW 2025 Nr. 88
Bekanntgabe der Einkommensgrenzen und Berechnung der Einkommensverhältnisse nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen – EEWo NRW)
2370
Bekanntgabe der Einkommensgrenzen und Berechnung der Einkommensverhältnisse
nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Einkommenserlass Wohnen Nordrhein-Westfalen – EEWo NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
–54.03.01-5- 3179/2025–
Vom 2. September 2025
Inhaltsübersicht
1 Bekanntgabe der Einkommensgrenzen
2 Berechnung der Einkommensverhältnisse
2.1 Haushaltsangehörige nach § 13 Absatz 2 und 3 WFNG NRW
2.2 Maßgebendes Einkommen und Stichtag nach § 14 Absatz 1 WFNG NRW
2.3 Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 WFNG NRW
2.4 Anrechenbare steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 3 WFNG NRW
2.5 Nicht anrechenbare Einkünfte nach § 14 Absatz 4 WFNG NRW
2.6 Einkommensermittlungsmethoden nach § 15 Absatz 1 WFNG NRW
2.7 Pauschalabzüge nach § 15 Absatz 2 WFNG NRW
2.8 Anrechnungsfreie Beträge nach § 15 Absatz 3 WFNG NRW
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Bekanntgabe der Einkommensgrenzen
Nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: WFNG NRW), gibt das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium die Einkommensgrenzen für die Wohn- und Förderberechtigung nach dem Gesetz bekannt. Die Berechnung folgt der gesetzlichen Grundlage in § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes. Die nachfolgenden Einkommensgrenzen sind bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 18 WFNG NRW und bei allen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW maßgeblich sind, zu berücksichtigen. Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2025 für einen
a) 1-Personen-Haushalt 23 540 Euro oder
b) 2-Personen-Haushalt 28 350 Euro sowie
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6 530 Euro.
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: EStG), erhöht sich die oben genannte Einkommensgrenze um weitere 860 Euro.
2
Berechnung der Einkommensverhältnisse
2.1
Haushaltsangehörige nach § 13 Absatz 2 und 3 WFNG NRW
Zu einem Haushalt nach § 13 Absatz 2 WFNG NRW zählen alle Personen, die zusammenwohnen. Abweichendes kann für die Förderung und Belegung von Wohnraum für besondere Formen gemeinschaftlichen Wohnens nach § 13 Absatz 3 WFNG NRW gelten. Haushaltsangehörig sind auch Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von sechs Monaten – dem Haushalt angehören werden. Deshalb gilt auch jedes Kind im Sinne der Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des EStG in der jeweils geltenden Fassung als haushaltsangehörig, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Unabhängig vom tatsächlichen Datum der Geburt erhöht sich die Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW. Nicht beziehungsweise nicht mehr haushaltsangehörig sind Personen, die alsbald – in der Regel innerhalb von sechs Monaten – aus dem Haushalt ausscheiden werden. Die Haushaltsangehörigkeit ist auf geeignete Weise, zum Beispiel durch verwaltungsinterne Rückfrage bei der Meldebehörde, nachzuprüfen. Haben sich zum Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet, so ist nachzuprüfen, ob sie dauerhaft in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden sind.
2.2
Maßgebendes Einkommen und Stichtag nach § 14 Absatz 1 WFNG NRW
2.2.1
Maßgebliches Einkommen
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WFNG NRW ist das maßgebende Einkommen die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG und der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Absatz 3 WFNG NRW. Die maximale Höhe des Abzuges von Kinderbetreuungskosten folgt den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben: Dies bedeutet beispielsweise für das Jahr 2025, dass Kinderbetreuungskosten bis maximal 4 800 Euro von der Summe der Jahreseinkommen abgezogen werden können. Dies gilt auch bei dem Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 3 WFNG NRW.
2.2.2
Stichtag
Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 WFNG NRW sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Als maßgebender Stichtag für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse ist abweichend dazu gegebenenfalls der Zeitpunkt zu Grunde zu legen, der in besonderen einkommensbezogenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften als Grundlage einer Entscheidung oder Feststellung genannt ist. Liegen die für anrechnungsfreie Beträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Stichtag nicht mehr oder noch nicht vor, wohl aber aus Sicht des Stichtages im Verlauf des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraumes der Einnahmeerzielung oder mit hinreichender Sicherheit innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung, so sind die anrechnungsfreien Beträge dennoch abzusetzen. Dies gilt für die nach § 14 Absatz 4 nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählenden Einkünfte entsprechend.
2.3
Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 WFNG NRW
2.3.1
Allgemein
Es soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt werden, die von der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle entwickelt worden ist und vorgehalten wird. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem Verwaltungsaufwand geführt wird, zum Beispiel eine schlüssige Gehaltsbescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, können zur Beschleunigung des Verfahrens die Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll nach Eingang der Einkommenserklärung unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen erteilt werden. Bei der Einkommensermittlung und insbesondere der Erstellung und Verwendung der Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen. Danach sind bei der Erhebung von Daten die Betroffenen über den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Art und Ergebnis der Einkommensermittlung sind aktenkundig zu machen. Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2.3.2
Jahreseinkommen
Nach § 14 Absatz 2 WFNG NRW ist das Jahreseinkommen jeder haushaltsangehörigen Person die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 Satz 1 EStG. Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Einnahmen miteinander verrechnet. Erzielt eine haushaltsangehörige Person verschiedene Einnahmen derselben Einkunftsart (zum Beispiel mehrere Mieteinkünfte für verschiedene Wohnungen), so werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Entsprechendes gilt auch für negative Einkünfte bei einer Einkunftsart (zum Beispiel bei Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben). Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die Beträge der Einkunftsarten mit positivem Saldo addiert. Ein Ausgleich von Verlusten zwischen den Einkunftsarten eines Haushaltsangehörigen oder mit Verlusten eines anderen Haushaltsangehörigen, insbesondere des zusammen veranlagten Ehegatten, ist ausgeschlossen. Die Pauschbeträge für Werbungskosten, die stets in voller Höhe und nicht nur anteilig für die Monate der angefallenen Einnahmen abzusetzen sind, betragen nach dem Einkommensteuergesetz aktuell
a) von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: 1 230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Nummer 1 a EStG),
b) von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt: 102 Euro und
c) von den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1 a und 5 EStG: 102 Euro.
2.4
Anrechenbare steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 3 WFNG NRW
2.4.1
Versorgungsfreibetrag
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 WFNG NRW. Der steuerpflichtige Teil ist ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG.
2.4.2
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind einkommenssteuerrechtlich der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnen. Nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 WFNG NRW gehören jedoch solche Bezüge wie zum Beispiel Unterhaltsleistungen ebenfalls zum Jahreseinkommen. Dies gilt auch für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung, der anstelle von Unterhaltsleistungen gezahlt wird.
2.4.3
Leibrenten
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie zum Beispiel Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen- oder Witwerrenten und Waisenrenten),
b) Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unterhaltsversicherungen, oder
c) Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.
Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils oder des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW ist und die den Ertragsanteil beziehungsweise den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3 WFNG NRW).
2.4.4
Arbeitslosengeld 1
Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist (im Folgenden kurz: SGB III), für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld 1 geleistet, so werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen.
2.4.5
Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW, der nach § 32b EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5 WFNG NRW. Kein anrechenbares Jahreseinkommen sind solche ausländischen Einkünfte, die als inländische Einkünfte nach § 14 Absatz 2 oder 3 WFNG NRW nicht anrechenbar wären (zum Beispiel ausländisches Kindergeld, ausländische Kapitaleinkünfte). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).
2.4.6
Pauschalierung der Lohnsteuer
Nur unter den in § 40a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Absatz 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW zu berücksichtigen. Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist (sogenannte „Mini-Jobs“), oder bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn im Sinne des § 40a EStG ist nach § 14 Absatz 3 Nummer 6 WFNG NRW Einkommen einer haushaltsangehörigen Person.
2.4.7
Aufwendungspauschale
Die Aufwendungspauschale ist als Quasi-Werbungskosten-Pauschbetrag bei der jeweiligen steuerfreien Einnahmeart, unabhängig von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen, abzuziehen. Die Höhe der Aufwendungspauschale richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Aktuell beträgt diese in den Fällen
a) der Nummern 2.4.2 und 2.4.4: 102 Euro und
b) der Nummern 2.4.5 und 2.4.6: 1 230 Euro.
Die Aufwendungspauschale fällt nicht für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten an.
2.5
Nicht anrechenbare Einkünfte nach § 14 Absatz 4 WFNG NRW
2.5.1
Ausbildungsvergütung eines Kindes
Erzielen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 EStG neben Ausbildungsvergütungen weitere Einkünfte wie zum Beispiel Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese Einkünfte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW. Anrechnungsfrei sind nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 WFNG NRW lediglich Ausbildungsvergütungen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden.
2.5.2
Einkünfte einer zu betreuenden, hilflosen Person
„Hilflos“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Nummer 2 WFNG NRW in Verbindung mit § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die zu betreuende Person steht einer schwerstpflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 gleich. Die Hilflosigkeit oder häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist (im Folgenden kurz: SGB XI), ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle
a) über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
b) über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist,
c) über den Bezug von Pflegezulagen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 in der Fassung vom 1. Januar 2023 (BGBl. 2022 I S. 2328) und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, oder
d) über den Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes.
Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist (im Folgenden kurz: SGB IX), erbracht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind. Trotz Nichtanrechnung des Jahreseinkommens der hilflosen Person ist dennoch das maßgebende Einkommen nach § 14 Absatz 1 WFNG NRW oder das Jahreseinkommen nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 WFNG NRW um den anrechnungsfreien Betrag, dessen Höhe sich nach dem Einkommensteuergesetz richtet, zu vermindern. Dieser beträgt aktuell 4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person.
2.5.3
Auskunftserteilung und Verfahren
Nach § 14 Absatz 5 Satz 1 WFNG NRW haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle und der Bewilligungsbehörde entsprechend der mit dem Antrag abzugebenden Einwilligungserklärung des Wohnungssuchenden Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Durchführung des WFNG NRW oder der Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Nachweisen müssen sich aus konkreten, benennbaren Tatsachen ergeben. Das Auskunftsersuchen ist erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, das heißt, wenn keine andere weniger belastende Möglichkeit zu einer entsprechenden Datenerhebung besteht.
2.6
Einkommensermittlungsmethoden nach § 15 Absatz 1 WFNG NRW
2.6.1
Berücksichtigung kurzfristiger Änderungen des Einkommens
Nach § 15 Absatz 1 WFNG NRW ist als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 WFNG NRW regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das anrechenbare Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist regelmäßig in absoluter Höhe als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 WFNG NRW maßgebend. Es ist in den Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Einkommensverhältnisse bis zum Stichtag nicht geändert haben und auch innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung unverändert fortbestehen werden. Dies gilt auch, wenn zwar nach Ablauf des vergangenen Kalenderjahres vor dem Stichtag Änderungen der Einkommensverhältnisse eingetreten oder innerhalb von zwölf Monaten ab dem Stichtag zu erwarten sind, diese Änderungen jedoch lediglich vorübergehend für die Dauer von weniger als zwölf Monaten bestanden oder bestehen werden. Beim Zusammentreffen mehrerer zu berücksichtigender einkommensteuerpflichtiger Einkunfts- oder steuerfreier Einnahmearten einer haushaltsangehörigen Person ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Ermittlungszeitraum maßgebend ist. Zur Feststellung der Werbungskosten oder Aufwendungspauschale ist stets derselbe Ermittlungszeitraum zu Grunde zu legen wie für die Einkünfte, auf die sie angerechnet werden.
2.6.2
Dauerhafte Änderung der Einkommensverhältnisse
Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse bis zu zwölf Monate vor oder ab dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die aktuellen Einkommensverhältnisse durch Addition oder Multiplikation angetroffener oder zu erwartender Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet. Hierbei sind Tages- und Wocheneinkünfte auf fiktive Monatseinkünfte hochzurechnen. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse ist als dauerhaft zu berücksichtigen, wenn sie im Antragszeitpunkt voraussichtlich mindestens weitere elf Kalendermonate andauert (zum Beispiel absehbare Erhöhung der Besoldungs- beziehungsweise Dienstaltersstufe für Beamte) und Beginn und Ausmaß der Veränderung der Einkommensverhältnisse ermittelt werden können. Dies trifft nicht zu bei Renten- oder Tariferhöhungen, wenn der Erhöhungsbetrag noch nicht zugeflossen oder den haushaltsangehörigen Personen noch nicht schriftlich mitgeteilt worden ist.
2.6.3
Einmaliges Einkommen
Einmaliges Einkommen, das einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt wird, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, ist einem nach Nummer 2.6.1 oder 2.6.2 ermittelten Jahreseinkommen zuzurechnen. Einmaliges Einkommen, das zwar im maßgebenden Zeitraum nach Nummer 2.6.1 oder 2.6.2 anfällt, diesem Zeitraum jedoch nicht zuzurechnen ist, ist nicht Bestandteil des Jahreseinkommens (zum Beispiel Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlungen, Abfindungen, Entschädigungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse).
2.7
Pauschalabzüge nach § 15 Absatz 2 WFNG NRW
2.7.1
Pauschalabzug bei Steuern vom Einkommen
Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern nach § 15 Absatz 2 Satz 1 WFNG NRW wird für alle einkommenssteuerpflichtigen Bestandteile des Jahreseinkommens gewährt, wenn mindestens von einem Teil des Einkommens Steuern tatsächlich entrichtet sind oder entrichtet werden. Auf die Höhe der Steuerleistung kommt es nicht an; es genügt, wenn die Steuern vom Einkommen nur einmal jährlich gezahlt werden. Ob sie erstattet worden sind oder werden (zum Beispiel bei einer Einkommenssteuerveranlagung), ist nicht erheblich. Zu den vom pauschalen Abzug begünstigten Steuern vom Einkommen gehören die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Werden Ehegatten bei gemeinsamer einkommenssteuerrechtlicher Veranlagung zur Einkommenssteuer herangezogen, so fällt bei dem Ehegatten der pauschale Abzug nicht an, dessen Einkommen steuerfrei oder steuerbefreit ist, jedoch im Einkommensteuerbescheid als Grundlage zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32b EStG dient. Entrichtet eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40absatz 1 bis 3 oder 40a EStG), so schuldet sie oder er die pauschale Lohnsteuer, so dass betreffende Beschäftigte nicht belastet sind und ihnen der pauschale Abzug nicht gewährt wird. Der pauschale Abzug auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte fällt jedoch an, wenn die pauschale Lohnsteuer abgewälzt wird und die Beschäftigten tatsächlich belastet werden. Sind im Übrigen Bestandteile des Jahreseinkommens steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 14 Absatz 3 WFNG NRW, so ist für diese Einkommensbestandteile der pauschale Abzug unzulässig. Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern fällt auch an, wenn innerhalb der Europäischen Union oder in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, auf die Auslandseinkünfte ausländische Einkommensteuer entrichtet wurde.
2.7.2
Pauschalabzug bei Beiträgen zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung
2.7.2.1
Pauschalabzug bei Beiträgen zur Krankenversicherung
Der pauschale Abzug wegen Beiträgen zur Krankenversicherung oder zu einer ähnlichen Einrichtung mit entsprechender Zweckbestimmung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 3 WFNG NRW ist nicht beschränkt auf sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Bei der Gewährung des pauschalen Abzuges wird nicht nach Beiträgen zu gesetzlichen Krankenversicherungen, Ersatzkassen oder privaten Krankenversicherungen und auch nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterschieden. Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer der Krankenversicherung ähnlichen Einrichtung liegt vor, wenn ihr Leistungskatalog mit dem Leistungskatalog gesetzlicher Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht vergleichbar ist. Dies trifft nicht zu bei Beiträgen zur Krankenhaus- oder Pflegetagegeldversicherung, zur Unfallversicherung (mit Ausnahme von Beiträgen zur Unfall-Rehabilitationsversicherung bei Ausfall von Kassenleistungen), zur Sterbegeldversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zu Sachversicherungen oder für einen Beihilfe-Ergänzungstarif.
2.7.2.2
Pauschalabzug bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen freiwillige Beiträge zu ähnlichen Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleich. Entsprechendes gilt auch für
a) Beiträge von Künstlern und Publizisten an die Künstlersozialkasse,
b) Beiträge an Einrichtungen mit einer der Rentenversicherung entsprechenden Zweckbestimmung wie zum Beispiel Risiko-Lebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen oder Pensions- oder Versorgungskassen von Personen im Angestelltenverhältnis,
c) Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsrente sowie
d) Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld.
Eine „entsprechende Zweckbestimmung“ einer Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn die Beiträge von einer Person gezahlt werden, die bereits eine Altersrente oder Pension wegen Alters bezieht.
2.7.2.3
Pauschalabzug und Verfahren
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträgen fällt auch an, wenn Auslandseinkünfte innerhalb der Europäischen Union oder in einem Land erzielt werden, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Werden Beiträge für zum Haushalt rechnende Personen geleistet, die zum Beispiel wegen fehlenden Jahreseinkommens keinen pauschalen Abzug geltend machen können, so sind nach § 15 Absatz 2 Satz 4 WFNG NRW die pauschalen Abzüge anzuwenden. Als Beispiele können Krankenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder oder Lebensversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Ehegatten oder Kinder ab dem 16. Lebensjahr, also dem Lebensalter, von dem an frühestens eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet werden kann, genannt werden. Für die Leistung von Beiträgen zur Kranken- oder Rentenversicherung ist nach § 15 Absatz 2 Satz 5 WFNG NRW ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden. Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von der versicherten Person keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt zum Beispiel bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor. Eine drittfinanzierte Sicherung besteht, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden oder bei Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III. Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert; der pauschale Abzug von 12 Prozent ist vorzunehmen. Besteht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, so gelten die Haushaltsangehörigen dieser Person nicht als bereits abgesichert. Für die übrigen Haushaltsangehörigen besteht insofern keine originäre, sondern allenfalls nur eine abgeleitete (zum Beispiel Hinterbliebenen-) Sicherung. Auf die für solche haushaltsangehörigen Personen geleisteten Beiträge ist der pauschale Abzug anzuwenden, sofern die Haushaltsangehörigen selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen können.
2.8
Anrechnungsfreie Beträge nach § 15 Absatz 3 WFNG NRW
§ 15 Absatz 3 WFNG NRW sieht vor, dass anrechnungsfreie Beträge nicht auf das Jahreseinkommen einzelner haushaltsangehöriger Personen angerechnet werden, sondern diese die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen vermindern. Im Hinblick auf die anrechnungsfreien Beträge für Pflegegrade gilt das Folgende: Liegen eine Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung nach ärztlicher Bescheinigung am Stichtag vor und ist als Abschluss eines schon eingeleiteten Antragsverfahrens aus medizinischer Sicht mit hinreichender Sicherheit von der Anerkennung eines bestimmten Pflegegrades oder eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung auszugehen, so ist der im Einzelfall vorgesehene anrechnungsfreie Betrag bereits aus der Sicht des Stichtages zu gewähren. Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung der oder des zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 SGB IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 152 Absatz 1 SGB IX geführt werden. Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von fünf Jahren nach seiner Erteilung.
Die anrechnungsfreien Beträge richten sich nach § 15Absatz 3 WFNG NRW und betragen aktuell für
a) Pflegegrade:
1. Pflegegrad 1 für jede häuslich pflegebedürftige Person: 330 Euro,
2. Pflegegrad 1 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von unter 80: 1 330 Euro,
3. Pflegegrad 1 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: 2 100 Euro,
4. Pflegegrad 2 für jede häuslich pflegebedürftige Person oder für jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80: 665 Euro,
5. Pflegegrad 3 für jede häuslich pflegebedürftige Person oder für jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100: 1 330 Euro,
6. Pflegegrad 2 oder 3 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von unter 80: 2 100 Euro,
7. Pflegegrad 2 oder 3 für jede häuslich pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: 4 500 Euro,
8. Pflegegrad 4 für jede häuslich pflegebedürftige Person oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100: 4 500 Euro,
9. Pflegegrad 4 für jede häusliche Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: 5 830 Euro sowie
10. Pflegegrad 5 für jede häuslich pflegebedürftige Person: 5 830 Euro,
b) Zwei-Personen-Haushalte, Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen: 4 000 Euro,
c) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist: bis zu 4 000 Euro,
d) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner: bis zu 8 000 Euro sowie
e) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person: bis zu 4 000 Euro.
2.9
Höhere Unterhaltsleistungen als anrechnungsfreie Beträge
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Im Falle höherer Unterhaltsleistungen als die in Nummer 2.8 Buchstabe c bis e aufgeführten Beträge sind diese nur dann anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden. Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht einer haushaltsangehörigen Person gegenüber mehreren Personen, so kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zum Höchstbetrag der vorgesehenen anrechnungsfreien Beträge abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt zum 1. Oktober 2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten der Einkommensermittlungserlass vom 11. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Januar 2017 (MBl. NRW. S. 83) geändert worden ist, und der Runderlass „Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)“ vom 13. November 2024 (MBl. NRW. S. 1186) außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 88