GV. NRW. 2005 S. 146
5. Nachtrag zur Satzung der LVA Rheinprovinz
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5. Nachtrag
zur Satzung der LVA Rheinprovinz
Vom 8. Dezember 2004
Die Satzung der LVA Rheinprovinz vom 15. Dezember 1977 (GV. NRW. 1978 S. 186), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. 2002 S. 105), wird durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 8. Dezember 2004 wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der Satzung
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird neu gefasst:
„(3) Er ist Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln des Landes Nordrhein-Westfalen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
6. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
8. In § 9 Satz 1 werden die beiden Wörter „Landesversicherungsanstalt“ jeweils durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die beiden Wörter „Landesversicherungsanstalt“ jeweils durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
10. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
12. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
14. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
15. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
16. In § 23 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
17. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ in jedem Teilsatz jeweils durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt. Das Wort „Arbeiterrentenversicherung“ wird durch die Wörter „allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt.
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird neu gefasst:
„(1) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist Dienstherr der Beamten des Versicherungsträgers.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Rheinland“ ersetzt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Dezember 2004
Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung
Dr. W o h l l e b e n
Genehmigung
Der von der Vertreterversammlung am 8. Dezember 2004 beschlossene 5. Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz wird gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB IV genehmigt.
Essen, den 2. Februar 2005
I – 354.101
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K l e i n