GV. NRW. 2006 S. 154
Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
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Gesetz zum Dritten Staatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 26. April 2006
§ 1
Dem am 15.12. und 28.12.2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.
§ 2
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.
§ 3
Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Preußisch Oldendorf eingegliedert.
§ 4
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 26. April 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Anlage Dritter Staatsvertrag