GV. NRW. 2006 S. 416
Verordnung zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
7831
Verordnung
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Vom 5. September 2006
Auf Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie §§ 17 Abs. 1 Nr. 6, 18 und § 19 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und aufgrund des § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), wird verordnet:
§ 1
Gefährdungsgebiet
Folgende Gebiete werden zum Gefährdungsgebiet entsprechend § 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) erklärt:
1. Regierungsbezirk Köln,
2. im Regierungsbezirk Düsseldorf die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen, Mönchengladbach, Wuppertal, Düsseldorf und die Kreise Mettmann, Neuss sowie im Kreis Viersen die Gemeinden Niederkrüchten und Schwalmtal und die Städte Viersen und Willich.
§ 2
Maßregeln im Gefährdungsgebiet
(1) Für empfängliche Tiere im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, die in dem in § 1 aufgeführten Gebiet gehalten werden, gilt Folgendes:
1. Alle Tiere stehen unter behördlicher Beobachtung;
2. die Genehmigung für das Verbringen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) innerhalb des in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gebiets gilt als erteilt, wenn
a) die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen und
b) der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher angezeigt hat.
3. in allen Betrieben sind regelmäßig klinische Untersuchungen der lebenden und pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt durchzuführen; seuchenverdächtige Tiere sind virologisch oder serologisch zu untersuchen;
4. in allen Betrieben sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen und täglich an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt anzupassen;
5. verendete Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
6. die Tiere sind täglich von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages aufzustallen. Wanderschafherden haben am Standort zu verbleiben. Das Aufstallungsgebot gilt nicht, wenn die empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers behandelt sind.
(2) In den in § 1 bezeichneten Gebieten sind epizootiologische Nachforschungen durchzuführen.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 verstößt.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 6. Oktober 2006 außer Kraft.
Düsseldorf, den 5. September 2006
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g