GV. NRW. 2006 S. 593
Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung
203010
Verordnung zur Änderung
der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung
Vom 1. Dezember 2006
Aufgrund der §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 25 ersetzt durch: „Lehramt für Sonderpädagogik“.
2. § 11 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.“
3. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Sonderschule“ durch die Wörter „Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.
4. In § 46 Abs. 2 werden die Angaben „bis zum 1. Februar 2009“ und der Satz 2 gestrichen.
Artikel II
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbereitungsdienst befinden.
Düsseldorf, den 1. Dezember 2006
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r