GV. NRW. 2007 S. 92
Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
Vom 12. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
Das Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz – LStrAusbauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Landesstraßenbedarfsplan wird unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.“
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Landesstraßenbedarfsplan umfasst die langfristigen Planungen für Landesstraßen; er enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang.
Der Landesstraßenbedarfsplan wird nach § 3 des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und bildet die Grundlage für den Landesstraßenausbauplan.“
3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger,“.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
„Bei unvorhergesehenem Bedarf entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags. Maßnahmen der Stufe 2*1) können im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss in den Landesstraßenausbauplan aufgenommen werden.“
1) Dies bedeutet Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der Karte gekennzeichnet durch Sternchen.
5.
a) In § 6 Abs. 1 wird „§ 7“ durch „§ 9“ ersetzt.
b) In § 6 Abs. 2 wird „§ 7“ durch „§ 9“ ersetzt.
6. Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage nach § 1 Abs. 1) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Die Justizministerin
für den Innenminister
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g