GV. NRW. 2012 S. 297
Verordnung zur Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
641
Verordnung zur Änderung der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
Vom 13. August 2012
Auf Grund der §§ 107 Absatz 2 Satz 3 und 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), in Verbindung mit § 32 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), wird wie folgt geändert:
1. § 18 erhält die folgende Fassung:
„§ 18
Rechnungs- und Buchführungspflichten
Die Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.“
2. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
„§ 18a
Anhang
§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Krankenhaus für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben sind. § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Ferner sind die in § 285 Nummer 9 Buchstaben b und c des Handelsgesetzbuches genannten Angaben über die vom Krankenhaus gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses und die in § 285 Nummer 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses zu machen.
§ 18b
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Krankenhaus als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde das Krankenhaus nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1 GemHVO NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.“
3. § 19 erhält die folgende Fassung:
„§ 19
Lagebericht
(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Im Lagebericht ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und auf die Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung einzugehen. Dabei sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, die Gliederung des Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie der Personalaufwand getrennt nach Personalgruppen einzubeziehen.
(3) Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 106 Absatz 1 Satz 6 GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.“
4. § 23 erhält die folgende Fassung:
„§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13. August 2012
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g er MdL