GV. NRW. 2013 S. 195
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Verordnungen
203011
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
des Landes Nordrhein-Westfalen
und anderer Verordnungen
Vom 20. März 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Änderung der Rechtspflegerausbildungsordnung
Die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.“
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§eigenhändig geschriebener“ gestrichen.
b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
3. § 13 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „2“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
b) Die Wörter „den Aufgaben der Bezirksrevisorin“ werden durch die Wörter „der Aufgaben der Bezirksrevisorin“ ersetzt.
4. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „(4,00 Punkte)“ gestrichen.
5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „mittleren oder“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520), geändert durch Verordnung vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), wird wie folgt geändert:
Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und
Verwaltungsdienstes bei Justizvollzuganstalten des
Landes Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzuganstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. März 2013
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K u t s c h a t y