GV. NRW. 2013 S. 410
Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
1101
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg
Vom 25. Juni 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg
Artikel I
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
„(12) Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen.“
2. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014.“
Artikel II
Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg
Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.
Artikel III
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Juni 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r