GV. NRW. 2013 S. 455
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
203011
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 2. Juli 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eigenhändig geschriebener“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
2. § 16 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Urlaubsmonat für die fachpraktischen Studienabschnitte I und II ist jeweils der Monat August.“
3. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Juli 2013
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K u t s c h a t y