GV. NRW. 2016 S. 1097
Fünfte Verordnung zur Änderung der Härtefallkommissionsverordnung
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Härtefallkommissionsverordnung
Vom 13. Dezember 2016
Auf Grund des § 23a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Härtefallkommissionsverordnung vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 820), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Einrichtung
(1) Beim für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, eingerichtet.
(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung aufgrund des § 23a des Aufenthaltsgesetzes steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.“
2. § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Teilnahme an der Härtefallkommission und am Vorprüfungsausschuss erfolgt eine Entschädigung nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1, 7. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach § 47 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) aufgehoben worden ist, ausgewiesen wurden.“
b) Absatz 2, 5. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 54 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach den §§ 46 oder 47 Absatz 2 des Ausländergesetzes ausgewiesen wurden“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13. Dezember 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r