GV. NRW. 2016 S. 640
Dritter Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Dritter Nachtrag
zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 6. Juli 2016
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juli 2016 auf Grund des § 13 Nummer 14 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54) in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 1 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2016 folgenden Nachtrag zur Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008 (GV. NRW. S. 515), geändert durch Zweiten Nachtrag vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 583), beschlossen:
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Die Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2008 (GV. NRW. S. 515), die zuletzt durch Beschluss des Zweiten Nachtrags vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Leitung der Sitzung ihres Ausschusses den doppelten Betrag nach Absatz 1.“
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „520“ durch die Angabe „700“ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „210“ ersetzt.
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Diese Änderungen treten am 1. August 2016 in Kraft.
Vorgelegt vom Vorstand Beschlossen von der Vertreterversammlung
Düsseldorf, den 15. März 2016 Münster, den 6. Juli 2016
Helmut Etschenberg Martin Biewald
Vorsitzender Vorsitzender
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 6. Juli 2016 beschlossene 3. Nachtrag zu den Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Düsseldorf, 19. Juli 2016
V A 4 – 6193
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h