GV. NRW. 2016 S. 796
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 29. September 2016
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „mittleren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „gehobenen oder höheren“ durch die Wörter „ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“, das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ und die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mittleren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr beziehungsweise der hauptamtlichen Feuerwache als Vorsitz; alternativ bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden kann, und
2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes mit einer Gruppenführerqualifikation für den Beisitz.“
6. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAPmD-Feu)“ durch die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAP1.2-Feu)“ ersetzt.
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAPmD-Feu)“ werden durch die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAP1.2-Feu)“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe „VAPmD-Feu“ durch die Angabe „VAP1.2-Feu“ ersetzt.
c) In Nummer 2 letzter Absatz erster Spiegelstrich wird die Angabe „VAPmD-Feu“ durch die Angabe „VAP1.2-Feu“ ersetzt.
8. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
9. In Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 20 VAPmD-Feu)“ durch die Angabe „(zu § 20 VAP1.2-Feu)“ ersetzt.
10. Die Anlagen 5 bis 9 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. September 2016
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r