GV. NRW. 2016 S. 805
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 29. September 2016
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu)“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749)“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des gehobenen oder höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „durch-führen“ durch das Wort „durchführen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Laufbahnbe-werberinnen“ durch das Wort „Laufbahnbewerberinnen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitz; alternativ bestimmt die Direktorin oder der Direktor den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes, die Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr NRW sein müssen, wahrgenommen werden kann, und
2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zwei Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes für den Beisitz.“
7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ und die Wörter „gehobenen feuerwehr-technischen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen“ ersetzt.
8. Die Anlagen 1 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. September 2016
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r