GV. NRW. 2016 S. 820
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
203014
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 29. September 2016
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2-Feu)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857)“ durch die Wörter „des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6. In § 12 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „den höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
8. In § 18 Absatz 6 Satz 3, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
9. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „des gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ und das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
10. Die Anlagen 1, 4, 5 und 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. September 2016
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r