GV. NRW. 2017 S. 952
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Dezember 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), die durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Lehrgangs zur“ durch das Wort „der“ ersetzt und nach dem Wort „Gruppenführern“ die Wörter „sowie der Vertiefungsausbildung“ eingefügt.
2. § 7 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildung zu hauptamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführern sowie die Vertiefungsausbildung und die dazu gehörenden Prüfungen und Leistungsnachweise sind Teil des Vorbereitungsdienstes.“
3. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern einschließlich Vertiefungsausbildung (Module „Führen im ABC-Einsatz und Ausbilder/Ausbilderin in der Feuerwehr“) verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft“ gestrichen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben“.
5. Die Anlagen 1 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2017
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l